Jugendschutz

Der entsprechende Auszug aus unseren AGB lautet:

Menschen in einem Alter ab 16 Jahren dürfen Konzerte (›Tanzveranstaltungen‹) bis Mitternacht ohne Begleitung Erwachsener besuchen – für jüngere gelten nur in Ausnahmefällen Sonderregelungen. (…)

… und der aus dem Jugendschutzgesetz:

§ 5 Tanzveranstaltungen Jugendschutzgesetz (JuSchG)
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Heißt also zusammengefasst, konkret und lesbar: wer …

  • mindestens 16 ist, kann einfach so kommen;
  • noch unter 16 ist, benötigt mindestens ein begleitendes „eigenes“ Elternteil – oder eine volljährige, von den Eltern beauftragte, sie begleitende Person UND das entsprechende „Muttizettel“-Dokument, hier zum Download auf deutsch und englisch als PDF.

Außerdem gilt: Menschen bis zu einem Alter von 6 Jahren haben keinen Zutritt zu unseren Konzerten (außer es wird in Ausnahmefällen explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen).

In den seltenen Fällen, in denen mal andere Regeln greifen (beispielsweise bei unüblicheren Uhrzeiten oder spezieller Zielgruppe), weisen wir im jeweiligen Event deutlich darauf hin.